{"id":13,"date":"2016-09-10T15:02:06","date_gmt":"2016-09-10T13:02:06","guid":{"rendered":"http:\/\/www.fischereiverein-saxen.at\/web\/?page_id=13"},"modified":"2022-11-27T16:54:13","modified_gmt":"2022-11-27T15:54:13","slug":"statuten","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.fischereiverein-saxen.at\/web\/?page_id=13","title":{"rendered":"Statuten"},"content":{"rendered":"<h2>des Fischereivereines Saxen:<\/h2>\n<p><strong>\u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich<\/strong><br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFISCHEREIVEREIN SAXEN\u201c.<br \/>\n(2)\u00a0 Er hat seinen Sitz in Saxen und erstreckt seine T\u00e4tigkeit auf alle jene Gew\u00e4sser, die ihm durch Erwerb oder ein Pachtverh\u00e4ltnis f\u00fcr Zwecke der Nutzung zur Angelfischerei \u00fcbertragen werden.<br \/>\n(3)\u00a0 Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 2: Zweck<\/strong><br \/>\nDer Fischereiverein Saxen, dessen T\u00e4tigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt ausschlie\u00dflich und unmittelbar die Pflege und F\u00f6rderung der Angelfischerei in seinem Revier sowie die Wahrung das Interesse der Angelfischer.<br \/>\na)\u00a0 F\u00f6rderung der Aus\u00fcbung des Angelsportes durch Schaffung von geeigneten M\u00f6glichkeiten.<br \/>\nb)\u00a0 Sammlung der an der Angelfischerei interessierten Personen im Gemeindegebiet Saxen.<br \/>\nc)\u00a0 F\u00f6rderung, Ausbildung und Weiterbildung von Jungfischern in Saxen.<br \/>\nd)\u00a0 Erwerb von Fischereirechten, Gew\u00e4sserpacht, Beteiligungen, Schaffung von Fischgew\u00e4ssern.<br \/>\ne)\u00a0 Erhaltung und F\u00f6rderung des Fischbestandes und des Lebensraumes.<br \/>\nf)\u00a0 Erhaltung und F\u00f6rderung der Artenvielfalt.<br \/>\ng)\u00a0 F\u00f6rderung des Naturschutzes, des Landschaftsschutzes und des Umweltschutzes.<br \/>\nh)\u00a0 Unterst\u00fctzung von Ma\u00dfnahmen, die dem Gew\u00e4sser und ihrer Fischbest\u00e4nde dienen.<br \/>\ni)\u00a0 Schutz und Wahrung der Fischerei-Interessen der Mitglieder und Lizenznehmer.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks<\/strong><br \/>\n(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angef\u00fchrten T\u00e4tigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden.<br \/>\n(2)\u00a0 F\u00fcr die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene T\u00e4tigkeiten sind:<br \/>\na)\u00a0 Aus- und Fortbildung in Theorie und Praxis.<br \/>\nb)\u00a0 F\u00fchrung einer Besatz- und Fangstatistik.<br \/>\nc)\u00a0 Gew\u00e4sserbegehungen.<br \/>\nd)\u00a0 Bestellung von Aufsichtsorganen (Gew\u00e4sserwarte)<br \/>\ne)\u00a0 Mitwirkung an Ma\u00dfnahmen des Naturschutzes, Umweltschutzes und Landschaftsschutzes.<br \/>\nf)\u00a0 Versammlungen.<br \/>\ng)\u00a0 Einrichtung einer Website und\/oder sonstiger elektronischer Medien.<br \/>\nh)\u00a0 Sinnvolle Bewirtschaftung der Gew\u00e4sser. (Besatzma\u00dfnahmen)<br \/>\ni)\u00a0 Erlassen von Vereinsbestimmungen zur Regelung der \u00f6rtlichen Fischereiverh\u00e4ltnisse.<br \/>\n(3)\u00a0 Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:<br \/>\na)\u00a0Vergabe von Lizenzen<br \/>\nb)\u00a0Subventionen und F\u00f6rderungen<br \/>\nc)\u00a0Entsch\u00e4digungen und Beihilfen<br \/>\nd)\u00a0Beitrittsgeb\u00fchren und Mitgliedsbeitr\u00e4ge<br \/>\ne)\u00a0Spenden, Sammlungen, Verm\u00e4chtnisse und sonstige Zuwendungen<br \/>\nf)\u00a0Verm\u00f6gensverwaltung (Zinsen, sonstige Kapitaleink\u00fcnfte, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung)<br \/>\ng) Ertr\u00e4ge aus Vereinsveranstaltungen<br \/>\nh)\u00a0Sponsorgelder<br \/>\ni) Werbeeinnahmen<\/p>\n<p><strong>\u00a7 4: Mitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen nur physische Personen mit vollendetem 16. Lebensjahr sein die ihren\u00a0Wohnsitz in Saxen gemeldet habe und die in fischereirechtlicher Hinsicht unbescholten sind.<br \/>\n(2) Mit Beschluss des Vorstandes kann ausw\u00e4rtigen Personen die Mitgliedschaft erteilt werden.<br \/>\n(3) Zu Ehrenmitglieder k\u00f6nnen von der Jahreshauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um die Fischerei oder den Verein besondere Dienste erworben haben.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 5: Erwerb der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1)\u00a0Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorl\u00e4ufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgr\u00fcnder, im Fall eines bereits bestellten Vorstandes durch diesen.<br \/>\nDiese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.<br \/>\n(2) Die Aufnahme kann unter Angabe von Gr\u00fcnden durch den Vorstand verweigert werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 6: Beendigung der Mitgliedschaft<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspers\u00f6nlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.<br \/>\n(2) Der Austritt kann nur zum 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige versp\u00e4tet, so ist sie erst zum n\u00e4chsten Austrittstermin wirksam. F\u00fcr die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe ma\u00dfgeblich.<br \/>\n(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschlie\u00dfen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist l\u00e4nger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeitr\u00e4ge im R\u00fcckstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung des f\u00e4llig gewordenen Mitgliedsbeitrags bleibt hiervon unber\u00fchrt.<br \/>\n(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verf\u00fcgt werden.<br \/>\n(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gr\u00fcnden von der Generalversammlung \u00fcber Antrag des Vorstands beschlossen werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht allen Mitgliedern zu.<br \/>\n(2) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.<br \/>\n(3) Ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.<br \/>\n(4) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand \u00fcber die T\u00e4tigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gr\u00fcnden verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.<br \/>\n(5) Die Mitglieder sind vom Vorstand \u00fcber den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungspr\u00fcfer einzubinden.<br \/>\n(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kr\u00e4ften zu f\u00f6rdern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden k\u00f6nnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschl\u00fcsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur p\u00fcnktlichen Zahlung der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge in der von der Generalversammlung<br \/>\nbeschlossenen H\u00f6he verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 8: Vereinsorgane<\/strong><br \/>\nOrgane des Vereins sind die Generalversammlung (\u00a7\u00a7 9 und 10), der Vorstand (\u00a7\u00a7 11 bis 13), die Rechnungspr\u00fcferinnen\/ Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 14) und das Schiedsgericht (\u00a7 15).<\/p>\n<p><strong>\u00a7 9: Generalversammlung<\/strong><br \/>\n(1) Die Generalversammlung ist die \u201eMitgliederversammlung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet j\u00e4hrlich statt.<br \/>\n(2) Eine au\u00dferordentliche Generalversammlung findet auf<br \/>\na) Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,<br \/>\nb) Schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.<br \/>\nc) Verlangen der Rechnungspr\u00fcfer (\u00a7 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),<br \/>\nd) Beschluss der\/einen Rechnungspr\u00fcfer\/s (\u00a7 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, \u00a7 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),<br \/>\ne) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators.<br \/>\n(3 Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den au\u00dferordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a \u2013 c), durch die\/einen Rechnungspr\u00fcfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator.<br \/>\n(4) Antr\u00e4ge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.<br \/>\n(5) G\u00fcltige Beschl\u00fcsse \u2013 ausgenommen solche \u00fcber einen Antrag auf Einberufung einer au\u00dferordentlichen Generalversammlung \u2013 k\u00f6nnen nur zur Tagesordnung gefasst werden.<br \/>\n(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt und Stimmberechtigt.<br \/>\n(7) Die Generalversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussf\u00e4hig.<br \/>\n(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen. Beschl\u00fcsse, mit denen das Statut des Vereins ge\u00e4ndert oder der Verein aufgel\u00f6st werden soll, bed\u00fcrfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen.<br \/>\n(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, in dessen\/deren Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Wenn auch diese\/r verhindert ist, so f\u00fchrt das an<br \/>\nJahren \u00e4lteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 10: Aufgaben der Generalversammlung<\/strong><br \/>\nDer Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:<br \/>\na) Beschlussfassung \u00fcber den Voranschlag;<br \/>\nb) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\nc) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungspr\u00fcfer;<br \/>\nd) Genehmigung von Rechtsgesch\u00e4ften zwischen Rechnungspr\u00fcfern und Verein;<br \/>\ne) Entlastung des Vorstands;<br \/>\nf) Festsetzung der H\u00f6he der Beitrittsgeb\u00fchr und der Mitgliedsbeitr\u00e4ge f\u00fcr alle Mitglieder.<br \/>\ng) Festsetzung der Lizenzgeb\u00fchren<br \/>\nh) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;<br \/>\ni) Beschlussfassung \u00fcber Statuten\u00e4nderungen und die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins;<br \/>\nj) Beratung und Beschlussfassung \u00fcber sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 11: Vorstand<\/strong><br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann\/Obfrau und Stellvertreter\/in, Schriftf\u00fchrer\/in und Stellvertreter\/in sowie Kassier\/in und Stellvertreter\/in.<br \/>\n(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gew\u00e4hlt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gew\u00e4hlten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes w\u00e4hlbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachtr\u00e4gliche Genehmigung in der n\u00e4chstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. F\u00e4llt der Vorstand ohne Selbsterg\u00e4nzung durch Kooptierung \u00fcberhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungspr\u00fcfer verpflichtet, unverz\u00fcglich eine au\u00dferordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungspr\u00fcfer handlungsunf\u00e4hig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverz\u00fcglich die Bestellung eines Kurators beim zust\u00e4ndigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine au\u00dferordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.<br \/>\n(3) Die Funktionsperiode des Vorstands betr\u00e4gt f\u00fcnf Jahre; Wiederwahl ist m\u00f6glich. Jede Funktion im Vorstand ist pers\u00f6nlich auszu\u00fcben.<br \/>\n(4) Der Vorstand wird vom Obmann\/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem\/seiner\/ihrem\/ihrer Stellvertreter\/in, schriftlich oder m\u00fcndlich einberufen. Ist auch diese\/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.<br \/>\n(5) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die H\u00e4lfte von ihnen anwesend ist.<br \/>\n(6) Der Vorstand fasst seine Beschl\u00fcsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\/der Vorsitzenden den Ausschlag.<br \/>\n(7) Den Vorsitz f\u00fchrt der\/die Obmann\/Obfrau, bei Verhinderung sein\/e\/ihr\/e Stellvertreter\/in. Ist auch diese\/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren \u00e4ltesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.<br \/>\n(8) Au\u00dfer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und R\u00fccktritt (Abs. 10).<br \/>\n(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in<br \/>\nKraft.<br \/>\n(10) Die Vorstandsmitglieder k\u00f6nnen jederzeit schriftlich ihren R\u00fccktritt erkl\u00e4ren. Die R\u00fccktrittserkl\u00e4rung ist an den Vorstand, im Falle des R\u00fccktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der R\u00fccktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 12: Aufgaben des Vorstands<\/strong><br \/>\n(1) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das \u201eLeitungsorgan\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:<br \/>\n(2) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen\/Ausgaben und F\u00fchrung eines Verm\u00f6gensverzeichnisses<br \/>\nals Mindesterfordernis;<br \/>\n(3) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;<br \/>\n(4) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den F\u00e4llen des \u00a7 9 Abs. 1 und Abs. 2 litt. a \u2013 c dieser Statuten;<br \/>\n(5) Information der Vereinsmitglieder \u00fcber die Vereinst\u00e4tigkeit, die Vereinsgebarung und den gepr\u00fcften Rechnungsabschluss;<br \/>\n(6) Verwaltung des Vereinsverm\u00f6gens;<br \/>\n(7) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;<br \/>\n(8) Aufnahme und K\u00fcndigung von Angestellten des Vereins.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder<\/strong><br \/>\n(1) Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt die laufenden Gesch\u00e4fte des Vereins. Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in unterst\u00fctzt den\/die Obmann\/Obfrau bei der F\u00fchrung der Vereinsgesch\u00e4fte.<br \/>\n(2) Der\/die Obmann\/Obfrau vertritt den Verein nach au\u00dfen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bed\u00fcrfen zu ihrer G\u00fcltigkeit der Unterschriften des\/der Obmanns\/Obfrau und des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin, in Geldangelegenheiten (verm\u00f6genswerte Dispositionen) des\/der Obmanns\/Obfrau und des Kassiers\/der Kassierin. Rechtsgesch\u00e4fte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bed\u00fcrfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.<br \/>\n(3) Rechtsgesch\u00e4ftliche Bevollm\u00e4chtigungen, den Verein nach au\u00dfen zu vertreten bzw. f\u00fcr ihn zu zeichnen, k\u00f6nnen ausschlie\u00dflich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.<br \/>\n(4) Bei Gefahr im Verzug ist der\/die Obmann\/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener<br \/>\nVerantwortung selbst\u00e4ndig Anordnungen zu treffen; im Innenverh\u00e4ltnis bed\u00fcrfen diese jedoch der nachtr\u00e4glichen Genehmigung durch das zust\u00e4ndige Vereinsorgan.<br \/>\n(5) Der\/die Obmann\/Obfrau f\u00fchrt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.<br \/>\n(6) Der\/die Schriftf\u00fchrer\/in f\u00fchrt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.<br \/>\n(7) Der\/die Kassier\/in ist f\u00fcr die ordnungsgem\u00e4\u00dfe Geldgebarung des Vereins verantwortlich.<br \/>\n(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des\/der Obmanns\/Obfrau, des Schriftf\u00fchrers\/der Schriftf\u00fchrerin oder des Kassiers\/der Kassierin ihre Stellvertreter\/innen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14: Rechnungspr\u00fcfer<\/strong><br \/>\nF\u00fcr die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes sind vor der Jahreshauptversammlung zwei Rechnungspr\u00fcfer zu bestellen, die nicht den Vorstand angeh\u00f6ren d\u00fcrfen. Eine Wiederwahl ist m\u00f6glich. Die Rechnungspr\u00fcfer haben die Aufgabe, mindestens einmal im Jahr die Kassengebahrung\u00a0 des Vereins zu kontrollieren und \u00fcber das Ergebnis an die Jahreshauptversammlung zu berichtigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 15: Schiedsgericht<\/strong><br \/>\n(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverh\u00e4ltnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine \u201eSchlichtungseinrichtung\u201c im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den \u00a7\u00a7 577 ff ZPO.<br \/>\n(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich<br \/>\nnamhaft macht. \u00dcber Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach<br \/>\nVerst\u00e4ndigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen w\u00e4hlen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum\/zur Vorsitzenden<br \/>\ndes Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.<br \/>\nDie Mitglieder des Schiedsgerichts d\u00fcrfen keinem Organ \u2013 mit Ausnahme der Generalversammlung \u2013 angeh\u00f6ren, dessen T\u00e4tigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.<br \/>\n(3) Das Schiedsgericht f\u00e4llt seine Entscheidung nach Gew\u00e4hrung beiderseitigen Geh\u00f6rs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endg\u00fcltig.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 16: Freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins<\/strong><br \/>\n(1) Die freiwillige Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen g\u00fcltigen Stimmen beschlossen werden.<br \/>\n(2) Die Generalversammlung hat \u2013 sofern Vereinsverm\u00f6gen vorhanden ist \u2013 \u00fcber die Abwicklung zu beschlie\u00dfen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss dar\u00fcber zu fassen, wem diese(r) das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen zu \u00fcbertragen hat.<br \/>\n(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Aufl\u00f6sung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zust\u00e4ndigen Vereinsbeh\u00f6rde schriftlich anzuzeigen.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 17: Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des beg\u00fcnstigten Zwecks <\/strong><br \/>\nBei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen beg\u00fcnstigten Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsverm\u00f6gen, f\u00fcr gemeinn\u00fctzige, mildt\u00e4tige<br \/>\noder kirchliche Zwecke im Sinne der \u00a7\u00a7 34 ff Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden.<br \/>\nSoweit m\u00f6glich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder \u00e4hnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>des Fischereivereines Saxen: \u00a7 1: Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsbereich (1) Der Verein f\u00fchrt den Namen \u201eFISCHEREIVEREIN SAXEN\u201c. 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